10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/13
Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2011 von Kone Oyi, Kone GmbH und Kone BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-151/07, Kone Oyi, Kone GmbH, Kone BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-510/11 P)
2011/C 362/20
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Kone Oyi, Kone GmbH, Kone BV (Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, D. Paemen, Advocaat, A. Tomtsis, Dikigoros, A. Morfey, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen;
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das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;
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Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die Kone Oyi und die Kone GmbH verhängt wird, und entweder keine Geldbuße oder eine niedrigere als die in der Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/E 1/38.823 — PO/Elevators and Escalators) (im Folgenden: Entscheidung) bestimmte Geldbuße festzusetzen;
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Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die Kone Oyi und die Kone BV verhängt wird, und eine niedrigere als die in der Entscheidung der Kommission bestimmte Geldbuße festzusetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland sei das Gericht rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen, dass die Kommission nicht die Grenzen ihres Entscheidungsspielraums offensichtlich überschritten habe, als sie in der Entscheidung Kone’s Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen bewertet und eine Zuwiderhandlung angenommen habe. Der Rechtsfehler des Gerichts habe zu der fälschlichen Entscheidung geführt, dass Kone keinen Erlass nach der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 2002 (im Folgenden: Mitteilung von 2002) habe erhalten können.
Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Verstoß der Kommission gegen die Mitteilung von 2002 den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt habe.
Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in den Niederlanden habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Weigerung der Kommission aufrechtzuerhalten, Kone jegliche Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung von 2002 aufgrund von deren Schilderung der in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gegebenen Informationen zu gewähren. Infolgedessen habe das Gericht die Entscheidung der Kommission insoweit bestätigt, als sie sich geweigert habe, Kone jegliche Herabsetzung der Geldbuße für das Kartell in den Niederlanden zu gewähren.
Das Gericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, als sie zum Ergebnis gekommen sei, dass Kone’s Abgaben zum niederländischen Kartell nicht mit den Angaben von ThyssenKrupp zum Kartell in Belgien vergleichbar seien.
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