3.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/12
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Oktober 2011 von ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-516/11 P)
2011/C 355/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Blockx)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 aufzuheben, soweit das Gericht ihre Klagegründe zurückgewiesen hat;
—
selbst in der Sache zu entscheiden und die Entscheidung K(2007) 512 final (1) der Kommission vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen aus den im ersten Rechtszug angeführten Gründen noch für nichtig zu erklären und/oder die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:
1.
Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV), da die Zuwiderhandlungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar hätten beeinträchtigen können und die Kommission das Verfahren zu Unrecht eingeleitet habe;
2.
Verstoß gegen den Grundsatz Ne bis in idem;
3.
Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2), gegen die Art. 48 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen den Grundsatz des persönlichen Charakters von Strafen durch Bestätigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Rechtsmittelführerin für die vollständige auf der Grundlage des Konzernumsatzes berechnete Geldbuße;
4.
unrichtige Prüfung und rechtswidrige Untätigkeit, da das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Geldbußen, insbesondere was die Größe des betroffenen Markts, den Abschreckungszweck und die Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und über diese Mitteilung hinaus anbelangt, keinen Gebrauch gemacht habe.
(1) Zusammenfassung in ABl. 2008, C 75, S. 19.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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