10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/15
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-520/11)
2011/C 362/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Bianchi)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV verstoßen hat, dass sie die Entscheidung 2009/726/EG der Kommission nicht durchgeführt hat, mit der von Frankreich gefordert wurde, die Anwendung des angeordneten Verbots des Verbringens von Milch und Milcherzeugnissen zur menschlichen Ernährung aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet auszusetzen;
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 25. Februar 2009 habe Frankreich eine Verordnung über das Verbot der Einfuhr nach Frankreich von Milch, Milcherzeugnissen und milchhältigen Erzeugnissen aus Schafs- und Ziegenmilch zur menschlichen Ernährung erlassen, bei denen Risiken hinsichtlich übertragbarer spongiformer Enzephalopathien bestehen.
Die Kommission habe den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der genannten vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen befasst.
Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Stellungnahmen sowie der Beratungen des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sei die Kommission am 24. September 2009 zur Auffassung gelangt, dass die von Frankreich erlassenen vorläufigen Schutzmaßnahmen selbst bei Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes über das hinausgingen, was erforderlich sei, um ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für den Menschen auszuschließen, und habe auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 (1) die Entscheidung 2009/726/EG (2) erlassen, mit der von Frankreich gefordert worden sei, die Anwendung dieser Maßnahmen auszusetzen.
Die Französische Republik habe gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage erhoben. Jedoch habe sie keine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung beantragt.
Nach Auffassung der Kommission hat die Französische Republik durch die Nichtdurchführung dieser Entscheidung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV verstoßen.
Erstens ergriffen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergäben.
Zweitens sehe Art. 288 AEUV vor, dass ein Beschluss in allen seinen Teilen für die Adressaten, an die er gerichtet sei, verbindlich sei, um die volle Wirksamkeit des Beschlusses zu gewährleisten.
Schließlich habe die von der Französischen Republik gegen die Entscheidung 2009/726/EG erhobene Nichtigkeitsklage keine aufschiebende Wirkung, und da die Französische Republik keine Aussetzung des Vollzugs beantragt habe, sei die Anwendung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).
(2) Entscheidung der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet (ABl. L 258, S. 27).
Full & Egal Universal Law Academy