28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/28
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2011 — IVD GmbH & Co. KG gegen Ärztekammer Westfalen-Lippe
(Rechtssache C-526/11)
2012/C 25/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin und Beschwerdeführerin: IVD GmbH & Co. KG
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin: Ärztekammer Westfalen-Lippe
Beigeladene: WWF Druck + Medien GmbH
Vorlagefrage
Wird eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (hier: Berufskammer) im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1)„überwiegend vom Staat … finanziert“ bzw. unterliegt sie „hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht“ durch den Staat, wenn
—
der Einrichtung durch Gesetz die Befugnis zur Beitragserhebung bei ihren Mitgliedern eingeräumt wird, das Gesetz aber weder die Beiträge der Höhe nach noch die mit dem Beitrag zu finanzierenden Leistungen dem Umfang nach festsetzt,
—
die Gebührenordnung aber der Genehmigung durch den Staat bedarf?
(1) ABl. L 134, S. 114.
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