5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/32
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-528/11
( Amtsblatt der Europäischen Union C 370 vom 17. Dezember 2011 )
2012/C 133/64
Der Wortlaut der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-528/11, Halaf, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2011 — Zuheyr Freyeh Halaf/Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet
(Rechtssache C-528/11)
2012/C 133/64
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen Sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zuheyr Freyeh Halaf
Beklagte: Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerski savet
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (1), dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortlichkeit für die Prüfung eines Asylantrags übernimmt, wenn beim Asylbewerber keine persönlichen Umstände vorliegen, die die Anwendbarkeit der humanitären Klausel des Art. 15 dieser Verordnung begründen, und wenn der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständige Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung nicht beantwortet hat, wobei die Verordnung keine Bestimmungen über die Einhaltung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Art. 80 AEUV enthält?
2.
Welchen Inhalt hat das Recht auf Asyl gemäß Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 53 der Charta sowie in Verbindung mit der Definition des Art. 2 Buchst. c und dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003?
3.
Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit der nach Art. 78 Abs. 1 AEUV bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung völkerrechtlicher Instrumente im Asylbereich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Organisation der Vereinten Nationen (UNHCR) um Stellungnahme zu ersuchen, wenn in den Akten dieses Amts Tatsachen und Schlussfolgerungen angeführt werden, denen zufolge der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Mitgliedstaat gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Asylbereich verstößt?
Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möge auch folgende Frage beantwortet werden:
Wenn eine solche Stellungnahme des Amts des UNHCR nicht eingeholt wird, wird dadurch das Verfahren zur Bestimmung des gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats wesentlich verletzt und werden dadurch das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, und zwar auch angesichts von Art. 21 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2), der das Recht dieses Amts vorsieht, bei der Prüfung von Einzelanträgen eine Stellungnahme abzugeben?
(1) ABl. L 50, S. 1.
(2) ABl. L 326, S. 13.
Full & Egal Universal Law Academy