28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/28
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2011 — Angela Strehl gegen Bundesagentur für Arbeit Nürnberg
(Rechtssache C-531/11)
2012/C 25/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Landessozialgericht, Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Angela Strehl
Beklagte: Bundesagentur für Arbeit Nürnberg
Vorlagefrage
Ist Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung 1408/71 (1) so auszulegen, dass von dem zuständigen Träger des Wohnsitzmitgliedstaates das Entgelt einer unechten Grenzgängerin (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b, ii VO 1408/71), das diese während der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, bei der Berechnung der Leistungen auch zu berücksichtigen ist, wenn sich im Wohnsitzstaat keine Beschäftigung anschließt und dort die Arbeitslosmeldung erst 11 Monate nach Beendigung der Beschäftigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 149, S. 2, geänderte Fassung.
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