28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/29
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-533/11)
2012/C 25/51
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Marghelis)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2004 in der Rechtssache C-27/03 nachzukommen,
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das Königreich Belgien zu verurteilen, an die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 55 836 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des am 4. Juli 2004 in der Rechtssache C-27/03 ergangenen Urteils ab dem Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des in der Rechtssache C-27/03 ergangenen Urteils zu zahlen,
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das Königreich Belgien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 6 204 Euro pro Tag zu zahlen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils vom 4. Juli 2004 in der Rechtssache C-27/03 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des in der Rechtssache C-27/03 erlassenen Urteils, sollte diese früher erfolgen,
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht zur Stützung ihrer Klage geltend, dass die Kanalisation in der Gemeinde Brüssel-Hauptstadt und in sechs Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in der Wallonischen Region bislang nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) entspreche.
Zudem entsprächen in der Gemeinde Brüssel-Hauptstadt, in einer Gemeinde mit mehr als 10 000 EW in der Region Flandern und in 19 Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in der Wallonischen Region die Anlagen zur Reinigung dieser Abwässer, die in empfindliche Gebiete eingeleitet würden, bislang nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG.
Folglich habe Belgien die zur vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 erforderlichen Vorkehrungen bislang nicht getroffen.
(1) ABl. L 135, S. 40.
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