3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/2
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 20. Oktober 2011 — Mehmet Arslan/Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie
(Rechtssache C-534/11)
2012/C 65/03
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Kassationsbeschwerdeführer: Mehmet Arslan
Beklagte und Kassationsbeschwerdegegnerin: Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1) so auszulegen, dass diese Richtlinie keine Anwendung auf einen Drittstaatsangehörigen findet, der einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2) gestellt hat?
2.
Wenn die erste Frage bejaht wird: Muss die Inhaftierung des Ausländers für die Zwecke der Rückführung beendet werden, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2005/85/EG stellt und im konkreten Fall keine anderen Gründe für die Fortsetzung der Inhaftierung bestehen?
(1) ABl. L 348, S. 98.
(2) ABl. L 326, S. 13.
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