28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/30
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 21. Oktober 2011 — Hermine Sax gegen Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg
(Rechtssache C-538/11)
2012/C 25/52
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hermine Sax
Beklagte: Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg
Vorlagefragen
1.
Ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hierbei insbesondere Art 7 und Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit), und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 so auszulegen, dass eine Pflegebedürftige mit Bezug einer österreichischen Rente (Pension) die Zahlung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) als einer Geldleistung bei Krankheit unabhängig von ihrem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verlangen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) erfüllt, und stehen somit diese Verordnungen der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift des § 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) entgegen?
2.
Bei Bejahung der Frage 1:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hier insbesondere Art 10 und 11 Abs 3 lit e sowie Art 21, 29 und 34 bzw. Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit), und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 so auszulegen, dass eine Pflegebedürftige mit Bezug einer Doppelrente, konkret einer österreichischen Rente (Pension) und einer deutschen Rente, die Zahlung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) als einer Geldleistung bei Krankheit unabhängig von ihrem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verlangen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) erfüllt, und stehen somit diese Verordnungen der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift des § 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) entgegen?
3.
Bei Bejahung der Frage 2:
Wie ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere Art 10 und 34, und Art 31, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bei Zusammentreffen und Anrechnung von Leistungen aus dem System der sozialen Sicherheit zur Abdeckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, hier bei Anspruch auf Kombinationsleistung von deutschem Pflegegeld (Wahl zwischen Sach- und Geldleistung) und Anspruch auf österreichisches Pflegegeld auszulegen, konkret:
3.1.
Ist auf das zu exportierende österreichische Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) nur die vom deutschen Wohnsitzstaat gewährte Geldleistung oder nur die Pflegesachleistung oder die gesamte Pflegeleistung (Gesamtbetrag von Pflegegeld und Wert der Pflegesachleistung) anzurechnen und ist hierbei auf das unterschiedliche Preisniveau der betroffenen Mitgliedsstaaten abzustellen?
3.2.
Ist bei der anzustellenden Anrechnung darauf Bedacht zu nehmen, ob vom Wohnsitzstaat deckungsgleiche Pflegeleistungen gewährt werden bzw. sind solche Pflegeleistungen des Wohnsitzstaates bei der Anrechnung außer Acht zu lassen, die nur im Wohnsitzstaat vom System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vorgesehen sind?
3.3.
Muss das von der Pflegebedürftigen angerufene Sozialgericht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Anrechnung prüfen, wenn der beklagte Entscheidungsträger kein Verfahren im Sinne des Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingeleitet hat, kein Vorbringen zur Frage deckungsgleicher Leistungen erstattet und insbesondere die Information der Pflegebedürftigen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen unterlassen hat?
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