14.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/6
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 26. Oktober 2011 — Dansk Jurist- og Økonomforbund (DJØF, Dänischer Juristen- und Ökonomenverband), handelnd für Erik Toftgaard/Indenrigs- og Sundhedsministeriet
(Rechtssache C-546/11)
2012/C 13/12
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Dansk Jurist- og Økonomforbund (DJØF, Dänischer Juristen- und Ökonomenverband), handelnd für Erik Toftgaard
Rechtsmittelgegner: Indenrigs- og Sundhedsministeriet
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 2 der Beschäftigungsrichtlinie (1) dahingehend zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten nur dann bestimmen können, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Anspruch auf Leistungen daraus keine Diskriminierung darstellt, wenn diese Systeme Leistungen bei Alter oder Invalidität betreffen?
2.
Ist Art. 6 Abs. 2 dahingehend zu verstehen, dass die Möglichkeit der Festsetzung von Altersgrenzen nur den Beitritt zu einem solchen System betrifft, oder ist die Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Möglichkeit der Festsetzung von Altersgrenzen gleichermaßen den Anspruch auf Auszahlung von Leistungen durch ein solches System betrifft?
3.
Wenn Frage 1 zu verneinen ist:
Kann der Begriff „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ in Art. 6 Abs. 2 ein System wie das Freistellungsgehalt (rådighedsløn) nach § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes (Tjenestemandslov) umfassen, wonach ein Beamter als besonderen Schutz bei Entlassung wegen Stellenstreichung sein bisheriges Gehalt drei Jahre weiter erhält und dabei seine Pensionsanwartschaften weiter erhöht, wenn er im Gegenzug für eine andere passende Stelle zur Verfügung steht?
4.
Ist Art. 6 Abs. 1 der Beschäftigungsrichtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Beamtengesetzes nicht entgegensteht, wonach einem Beamten, der, wenn seine Stelle gestrichen wird, ein Alter erreicht hat, in dem die allgemeine staatliche Altersrente gezahlt werden kann, kein Freistellungsgehalt gezahlt wird?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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