4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/13
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 7. November 2011 — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.
(Rechtssache C-559/11)
2012/C 32/23
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van koophandel te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pelckmans Turnhout NV
Beklagte: Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Schoten NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV
Vorlagefragen
1.
Ist das Offenhalten einer Verkaufsstelle durch einen Gewerbetreibenden an sieben Tagen in der Woche und die Bewerbung dieser Öffnungszeiten als Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt, und somit als Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) anzusehen?
2.
Steht die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder eine andere Vorschrift des Rechts der Europäischen Union wie Art. 34, 35, 49 oder Art. 56 AEUV nationalen Vorschriften wie denen der Art. 8 bis 14 des Gesetzes vom 10. November 2006, die — vorbehaltlich einzelner in diesem Gesetz aufgeführter Ausnahmen — Gewerbetreibende dazu verpflichten, einen wöchentlichen Ruhetag für die Verkaufsstelle zu wählen, in Anbetracht der Tatsache entgegen, dass dem Gewerbetreibenden damit ohne Weiteres untersagt wird, seine Verkaufsstelle an sieben Tagen in der Woche zu öffnen, und zwar ungeachtet der Auswirkungen, die dieses Verbot für den Durchschnittsverbraucher hat oder haben kann, und ungeachtet dessen, ob diese Handlung unter den konkreten Umständen als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt oder die lauteren Geschäftspraktiken anzusehen ist, sowie ungeachtet der Tatsache, dass die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten von Arbeitnehmern unabhängig von diesem Gesetz durch andere Rechtsvorschriften gesichert werden?
(1) ABl. L 149, S. 22.
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