28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/35
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Comercial Cluj (Rumänien), eingereicht am 14. November 2011 — SC Volksbank România SA/Andreia Câmpan und Ioan Dan Câmpan
(Rechtssache C-571/11)
2012/C 25/68
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Comercial Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SC Volksbank România SA
Rechtsmittelgegner: Andreia Câmpan und Ioan Dan Câmpan
Vorlagefrage
Können die Begriffe „Hauptgegenstand“ und/oder „Preis“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) in Anbetracht dessen, dass sich gemäß dieser Vorschrift die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder auf den Hauptgegenstand des Vertrags noch auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beziehen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind,
und
aufgrund des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. [2] Buchst a der Richtlinie 2008/48/EG (2) die in Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie gegebene Definition des Begriffs der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sämtliche Provisionen mitumfasst, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, bei der Bestimmung des Gegenstands eines durch eine Hypothek gesicherten Kredits unanwendbar ist,
dahin ausgelegt werden,
dass zum „Hauptgegenstand“ und/oder „Preis“ eines durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags eine Provision gehört (die von den Vertragsparteien in dem durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrag als „Risikoprovision“ bezeichnet wird und nach folgender Formel berechnet wird: 0,22 % der Kreditsumme, zahlbar monatlich zum jeweiligen Verfallstag über die gesamte Laufzeit der Kreditvereinbarung)?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
(2) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
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