4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/14
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. November 2011 — DKV Belgium/Association belge des consommateurs test-achats ASBL
(Rechtssache C-577/11)
2012/C 32/25
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: DKV Belgium
Berufungsbeklagte: Association belge des consommateurs test-achats ASBL
Vorlagefrage
Sind die Art. 29 Abs. 2 und 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49/EWG (1) und Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 73/239/EWG (2) sowie die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten untersagen, für Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen, Bestimmungen vorzusehen, wonach die Prämie, die Selbstbeteiligung und die Leistung zum jährlichen Fälligkeitszeitpunkt der Prämie nur angepasst werden können
—
aufgrund des Index der Verbraucherpreise;
—
aufgrund eines oder mehrerer Sonderindizes an die Kosten der durch private Krankenversicherungsverträge gedeckten Leistungen („medizinischer Index“ genannt), wenn und soweit die Entwicklung dieses oder dieser Indizes die des Index der Verbraucherpreise übersteigt;
—
aufgrund der Genehmigung einer mit der Versicherungsaufsicht betrauten Verwaltungsbehörde auf Antrag des betreffenden Versicherungsunternehmens, wenn diese Behörde feststellt, dass die Anwendung dieses Tarifs trotz der aufgrund der in den vorstehenden Absätzen genannten Indizes errechneten Anpassungen zu Verlusten führt oder führen kann, und ihm somit erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um seine Tarife ins Gleichgewicht zu bringen, die eine Anpassung der Deckungsbedingungen zur Folge haben können?
(1) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).
(2) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3).
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