28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/37
Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2011 von Deltafina SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-12/06, Deltafina/Kommission
(Rechtssache C-578/11 P)
2012/C 25/71
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deltafina SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und F. Di Gianni)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wird;
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die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;
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die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auch im Wege der unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Sinne von Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung gemäß der vom Gerichtshof zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt.
1.
Dem Gericht sei ein Fehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass Deltafina die Zusammenarbeitspflicht dadurch verletzt habe, dass sie die Kommission nicht von der Verbreitung von Informationen über ihre Zusammenarbeit mit dieser unterrichtet habe. Stattdessen hätte das Gericht zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob die Kommission in Anbetracht der in der Sitzung von Kommission und Deltafina vom 14. März 2002 über die „Spielregeln“ erzielten Einigung hätte zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass Deltafina die Zusammenarbeitspflicht dadurch verletzt habe, dass sie verbreitet habe, sie habe in der APTI-Sitzung vom 4. April 2002 einen Antrag auf Erlass gestellt.
Damit habe sich das Gericht durch die nachträgliche Festlegung der Einzelheiten der Verpflichtung von Deltafina zur Zusammenarbeit an die Stelle der Parteien gesetzt, zum von Deltafina geltend gemachten Hauptklagegrund nicht Stellung genommen und die Verfahrensrechte von Deltafina verletzt.
2.
Das Gericht habe den Sachverhalt nicht angemessen und richtig festgestellt, sondern, anstatt sich der in Art. 65 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Beweismittel zu bedienen, in der Sitzung in einem angeblich nicht vorgesehenen und damit rechtswidrigen Verfahren zwei Teilnehmer der Sitzung vom 24. März 2002 zu den „Spielregeln“ angehört, ohne die in den Artikeln 68 bis 76 der Verfahrensordnung vorgesehenen Garantien zu beachten, und Grundprinzipien der Beweisaufnahme nicht beachtet.
3.
Das Gericht habe den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer verletzt. Das Verfahren vor dem Gericht habe nämlich übermäßig lang gedauert, und zwar fünf Jahre und acht Monate, und weitere 43 Monate seien zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Entscheidung über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung vergangen.
4.
Schließlich habe es das Gericht zu Unrecht abgelehnt, im Sinne der unbeschränkten Ermessensnachprüfung, über die es verfüge, zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen, wonach die gegen Deltafina verhängte Geldbuße unverhältnismäßig und diskriminierend sei, da die Kommission bei Deltafina und Dimon Italia trotz des wesentlichen Unterschieds zwischen den jeweils angebotenen Beiträgen zur Feststellung der Zuwiderhandlung die Ermäßigung im selben Umfang vorgenommen habe. Im Urteil in der Rechtssache T-13/03, Nintendo/Kommission, sei der Grundsatz bestätigt worden, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht bei der Bewertung der Zusammenarbeit durch die Unternehmen im Verwaltungsverfahren verletzen dürfe, die sowohl unter dem chronologischen als auch unter dem Gesichtspunkt ihres Wertes verglichen werden müsse.
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