28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/37
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2011 von Muhamad Mugraby gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. September 2011 in der Rechtssache T-292/09, Muhamad Mugraby/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-581/11 P)
2012/C 25/72
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Muhamad Mugraby (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Delhaye)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
1.
festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat,
i)
auf seinen an die Kommission gerichteten Antrag, dem Rat eine Empfehlung betreffend die Aussetzung der Libanon gewährten Gemeinschaftshilfe im Sinne von Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 (1) vorzulegen, obwohl solche Maßnahmen nach dieser Verordnung sowohl erforderlich als auch möglich sind,
ii)
auf seinen an die Kommission in ihrer Eigenschaft als die für die Durchführung verschiedener Hilfsprogramme der Union für Libanon unmittelbar zuständige Stelle gerichteten Antrag auf Aussetzung der Durchführung dieser Programme bis zur Einstellung der andauernden Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Rechtsmittelführers, durch Libanon
hin zu handeln;
2.
festzustellen, dass der Rat in seiner Funktion als Teil des Assoziationsrats EU-Libanon es unterlassen hat, dem Antrag des Rechtsmittelführers nachzukommen und die Kommission aufzufordern, dem Rat den Erlass spezifischer und effektiver Maßnahmen betreffend die Libanon im Rahmen des Assoziationsabkommens (2) zwischen Libanon und der Gemeinschaft gewährte Unionshilfe zu empfehlen, damit die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommen;
3.
festzustellen, dass die EU, die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge und als die für die Durchführung verschiedener Hilfsprogramme der Union für Libanon unmittelbar zuständige Stelle und der Rat in seiner Eigenschaft als Teil des Assoziationsrats EU-Libanon außervertraglich für die Schäden haften, die dem Rechtsmittelführer infolge ihres seit Dezember 2002 andauernden Unterbleibens einer effektiven Nutzung der verfügbaren Mittel und Möglichkeiten zur effizienten Durchsetzung der Menschenrechtsklausel im Assoziationsabkommen entstanden sind;
4.
der Kommission — teilweise als Naturalrestitution — aufzugeben, dem Rat vorzuschlagen, das Assoziationsabkommen EU-Libanon auszusetzen, bis Libanon seinen Verpflichtungen aus Art. 2 des Assoziationsabkommens in Bezug auf den Rechtsmittelführer nachgekommen ist;
5.
der Kommission aufzugeben, bis zur Einstellung der von Libanon begangenen Verletzung von Art. 2 des Assoziationsabkommens in Bezug auf den Rechtsmittelführer die Umsetzung der laufenden Hilfsprogramme (die von der Kommission durchgeführt und/oder überwacht werden) auf Programme zu beschränken, die speziell auf die Förderung der Grundrechte abzielen und keine finanzielle Unterstützung der libanesischen Behörden darstellen;
6.
dem Rat aufzugeben, die Kommission zur Abgabe einer Empfehlung im oben in Nr. 4 beschriebenen Sinne aufzufordern und hierzu durch die Organe des Assoziationsabkommens tätig zu werden;
7.
der EU, dem Rat und der Kommission, den Beklagten im ersten Rechtszug, aufzugeben, die dem Rechtsmittelführer entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in einer nach billigem Ermessen auf nicht weniger als 5 000 000 Euro festzusetzenden Höhe zu ersetzen und ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben:
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft
—
den Antrag als unzulässig abgewiesen, obwohl keine Unzulässigkeitsgründe vorlägen;
—
das Recht des Rechtsmittelführers, alle Beklagten zu benennen, verletzt;
—
die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers dadurch verletzt, dass es die von ihm vorgebrachten Argumente außer Acht gelassen habe;
—
nicht über alle Anträge des Rechtsmittelführers entschieden;
—
EU-Recht und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU außer Acht gelassen sowie den Beschluss auf von einem der EU-Organe erlassene Vorschriften gestützt.
Weiter macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht das Assoziationsabkommen zwischen der EU und dem Libanon falsch ausgelegt habe und dass für seine Auslegung des Begriffs „weites Ermessen“ und für seine Feststellung, dass es nicht befugt sei, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission Anordnungen zu erteilen, eine Rechtsgrundlage fehle.
Infolgedessen habe das Gericht ihm den Rechtsschutz versagt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310, S. 1).
(2) Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. 2002, L 262, S. 2).
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