28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/38
Rechtsmittel der Rügen Fisch AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. September 2011 in der Rechtssache T-201/09, Rügen Fisch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Schwaaner Fischwaren GmbH; eingelegt am 24. November 2011
(Rechtssache C-582/11 P)
2012/C 25/73
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Rügen Fisch AG (Prozessbevollmächtigte: O. Spuhler und M. Geitz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte:
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Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
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Schwaaner Fischwaren GmbH
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011 in der Rechtssache T-201/09 aufzuheben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 20. März 2009 in der Beschwerdesache R 230/2007-4 für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, das oben angeführte Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben und die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;
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die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:
Das Gericht habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, dass der Eintragung des Wortzeichens SCOMBER MIX als Gemeinschaftsmarke das absolute Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 lit. c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) (1), mithin der beschreibende Charakter der streitigen Marke, entgegenstehe.
Diese Annahme des Gerichts stelle einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 lit. c) in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 lit. a) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) dar. Das Wortzeichen SCOMBER MIX sei nicht beschreibend, da es sich dabei, aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, um eine reine Phantasiebezeichnung handle, die eindeutig als Marke verstanden werde.
Die von der streitgegenständlichen Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen seien für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Diesen sei jedoch weder die lateinische Sprache noch der zoologische Fachbegriff „scomber“ geläufig. Das Wortzeichen SCOMBER MIX weise somit das durch das Recht der Union zur Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gebotene Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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