28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/39
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2011 von Dow AgroSciences Ltd, Dow AgroSciences LLC, Dow AgroSciences, Dow AgroSciences Export, Dow Agrosciences BV, Dow AgroSciences Hungary kft, Dow AgroSciences Italia Srl, Dow AgroSciences Polska sp. z o.o., Dow AgroSciences Iberica, SA, Dow AgroSciences s.r.o., Dow AgroSciences Danmark A/S und Dow AgroSciences GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-475/07, Dow AgroSciences Ltd u. a./Kommission
(Rechtssache C-584/11 P)
2012/C 25/74
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Dow AgroSciences Ltd, Dow AgroSciences LLC, Dow AgroSciences, Dow AgroSciences Export, Dow Agrosciences BV, Dow AgroSciences Hungary kft, Dow AgroSciences Italia Srl, Dow AgroSciences Polska sp. z o.o., Dow AgroSciences Iberica, SA, Dow AgroSciences s.r.o., Dow AgroSciences Danmark A/S und Dow AgroSciences GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-475/07 aufzuheben;
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die Entscheidung 2007/629/EG der Kommission vom 20. September 2007 (1) über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
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der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/629/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des Sachverhalts und des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dies habe dazu geführt, dass es eine Reihe von Rechtsfehlern begangen habe, insbesondere dadurch,
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dass es nicht festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 451/2000 (3) aufgefordert worden seien, weitere Daten zur Klärung der Unterlagen einzureichen;
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dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission das im Beschluss 1999/468/EWG des Rates (4) beschriebene Rechtsetzungsverfahren fehlerhaft durchgeführt und festgestellt habe, dass die Kommission nicht gegen Art. 5 dieses Beschlusses verstoßen habe;
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dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission Trifluralin anhand von Kriterien beurteilt habe, die nicht unter die Richtlinie 91/414 fielen, und damit, da der einschlägige rechtliche Rahmen hierfür keine Grundlage biete, ihre Befugnisse überschritten habe.
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-475/07 aufzuheben, und die Entscheidung 2007/629/EG der Kommission müsse für nichtig erklärt werden.
(1) ABl. L 255, S. 42.
(2) ABl. L 230, S. 1.
(3) ABl. L 55, S. 25.
(4) ABl. L 184, S. 23.
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