4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/15
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid (Spanien), eingereicht am 28. November 2011 — Genil 48, S.L., und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, S.L./Bankinter S.A. und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
(Rechtssache C-604/11)
2012/C 32/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Genil 48, S.L., und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, S.L.
Beklagte: Bankinter S.A. und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist es als Anlageberatung im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39 (1) anzusehen, wenn einem Kunden ein Zinsswap zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen bei anderen Finanzprodukten angeboten wird?
2.
Hat die Nichtdurchführung des in Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Geeignetheitstests bei einem Kleinanleger die Nichtigkeit des zwischen dem Anleger und dem beratenden Kreditinstitut vereinbarten Zinsswaps zur Folge?
3.
Für den Fall, dass die zuvor dargestellte Dienstleistung nicht als Anlageberatung anzusehen ist: Hat der bloße Erwerb eines komplexen Finanzinstruments wie eines Zinsswaps, wenn die Wertpapierfirma aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht den in Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39 vorgesehenen Angemessenheitstest durchgeführt hat, die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge?
4.
Reicht die bloße Tatsache, dass ein Kreditinstitut ein komplexes Finanzinstrument anbietet, das an andere Finanzierungsprodukte gekoppelt ist, aus, um von der Verpflichtung der Wertpapierfirma gegenüber Kleinanlegern zur Durchführung der in Art. 19 der Richtlinie 2004/39 vorgesehenen Geeignetheits- und Angemessenheitstests absehen zu können?
5.
Muss das Finanzprodukt, an das das angebotene Finanzinstrument gekoppelt ist, ähnlichen gesetzlichen Standards für den Anlegerschutz unterliegen, wie sie die Richtlinie 2004/39 vorschreibt, um von den Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 9 dieser Richtlinie absehen zu können?
(1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).
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