25.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 58/4
Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2011 von der Republik Finnland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-29/08, Liga para Protecção da Natureza (LPN)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-605/11 P)
2012/C 58/04
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und M. Pere)
Andere Verfahrensbeteiligte: Liga para Protecção da Natureza (LPN), Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Königreich Schweden
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Klage der LPN abgewiesen hat (Tenor zu 1);
—
die streitige Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und die Kommission zu verurteilen, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht der Europäischen Union habe in seinem Urteil in der Rechtssache T-29/08, Liga para Protecção da Natureza (LPN)/Kommission, im Sinne von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs das Unionsrecht verletzt, da es die streitige Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007 nicht für nichtig erklärt habe, soweit diese Entscheidung Dokumente und Teile von Dokumenten betreffe, zu denen der LPN mit Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2008 der Zugang verweigert worden sei.
1.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) (im Folgenden: Transparenzverordnung) dahin ausgelegt habe, dass sämtliche zu einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gehörenden Dokumente als Dokumentenklasse so geschützt würden, dass das Organ den Zugang zu sämtlichen in der Akte des Vertragsverletzungsverfahrens enthaltenen Dokumenten auf der Basis der allgemeinen Vermutung verweigern könne, dass durch die Verbreitung solcher Dokumente a priori der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt werde.
2.
Das Gericht habe bei der Prüfung, ob die Kommission vor der Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten einem etwaigen überwiegenden öffentlichen Interesse angemessen Rechnung getragen habe, den letzten Halbsatz des Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2) fehlerhaft ausgelegt. Es habe diese Vorschriften fehlerhaft ausgelegt, da es nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Kommission die nach diesen Vorschriften vorgeschriebene Interessenabwägung zwischen dem nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zu schützenden Interesse und dem möglichen überwiegenden öffentlichen Interesse an der Herausgabe der angeforderten Dokumente durchgeführt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
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