17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/6
Rechtsmittel der Centrotherm Systemtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2011 in der Rechtssache T-427/09, centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 29. November 2011
(Rechtssache C-609/11 P)
2012/C 80/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Prozessbevollmächtigte: A. Schulz und C. Onken, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011 in der Rechtssache T-427/09 aufzuheben;
—
die Klage der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. August 2009 in der Sache R 6/2008-4 abzuweisen;
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der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. August 2009 zu einem Verfallsverfahren zwischen der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG und der Centrotherm Systemtechnik GmbH abgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:
1.
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 65 GMV (1), Artikel 134 § 2, § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts. Nach diesen Vorschriften sei das Gericht verpflichtet gewesen, sämtliche von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen.
2.
Weiterhin sei das angefochtene Urteil mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und 76 GMV unvereinbar. Das Urteil gehe von der unzutreffenden Prämisse aus, die Rechtmittelführerin trage die Beweislast für die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke. Tatsächlich gelte im Verfallsverfahren nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GMV gemäß Artikel 76 Absatz 1 GMV jedoch zum einen der Amtsermittlungsgrundsatz. Zum anderen gehe aus den Bestimmungen und der Systematik der GMV, insbesondere einem Vergleich der Verfallsvorschriften mit denjenigen zum Widerspruch und zur Nichtigkeit wegen relativer Schutzhindernisse, hervor, dass der Nachweis der Benutzung im Verfallsverfahren grundsätzlich nicht vom Inhaber der angegriffenen Marke zu erbringen sei.
Daraus folge insbesondere, dass die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln durch das Amt wegen vermeintlich verspäteten Vorbringens nicht gerechtfertigt sei.
3.
Durch die fehlerhafte, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehende Annahme, der Begriff der ernsthaften Benutzung stelle einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung dar, habe das Gericht Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GMV falsch ausgelegt.
4.
Schließlich sei die vom Gericht unwidersprochene Behauptung des Amtes, bei der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Rechtsmittelführerin handele es sich nicht um ein gemäß Artikel 78 Abs. 1 Buchst. f GMV zulässiges Beweismittel, inkorrekt, und stehe in Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung des Gerichts.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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