4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/16
Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-613/11)
2012/C 32/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/92/EG der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien (bekannt gegeben am 11. Juli 2007 und veröffentlicht im ABl. L 29 vom 2. Februar 2008, S. 24) und gegen den AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärten Beihilfe erforderlich sind;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2008/92 sei am 11. September 2007 abgelaufen.
Die Italienische Republik habe bis heute nicht für die vollständige Rückforderung der Beihilfen gesorgt, die durch die fragliche Entscheidung für rechtswidrig erklärt worden seien, oder habe die Kommission von der erfolgten Rückforderung nicht in Kenntnis gesetzt. Die von Italien zur Rechtfertigung der verspäteten Durchführung dieser Entscheidung geltend gemachten rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten könnten im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine absolute Unmöglichkeit der Durchführung darstellen, und Italien habe eine solche absolute Unmöglichkeit auch nicht geltend gemacht.
Außerdem habe Italien die Kommission verspätet über die Fortschritte des nationalen Verfahrens zur Durchführung der Entscheidung informiert und dadurch gegen die durch diese Entscheidung sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auferlegte Mitteilungspflicht verstoßen.
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