17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/8
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. November 2011 — Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer gegen Anneliese Kuso
(Rechtssache C-614/11)
2012/C 80/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer
Beklagte: Anneliese Kuso
Vorlagefrage:
Steht Art 3 Abs I lit a und c der Richtlinie 76/207/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Frage einer Diskriminierung wegen des Geschlechts im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die aufgrund eines vor Inkrafttreten der genannten Richtlinie (hier: vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) geschlossenen befristeten Einzelarbeitsvertrags ausschließlich durch Zeitablauf erfolgt, nicht anhand der vor dem Beitritt getroffenen Vertragsvereinbarung über die Befristung als „Entlassungsbedingung“, sondern nur im Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrags auf Vertragsverlängerung als „Einstellungsbedingung“ zu prüfen ist?
(1) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 39, S. 40., i.d. Fassung geändert durch Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002
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