18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/16
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. November 2011 — Patricia Dumont de Chassart/Onafts — Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés
(Rechtssache C-619/11)
2012/C 49/27
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Patricia Dumont de Chassart
Beklagter: Onafts — Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés
Vorlagefrage
Verletzt Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die u. a. in Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 17, 39 und/oder 43 der konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, verankert sind, wenn er dahin ausgelegt wird, dass die in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgesehenen Anrechnungsregeln für die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nur für den verstorbenen Elternteil in Betracht kommen, so dass Art. 56bis § 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 für den überlebenden Elternteil — unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fällt —, der in dem in Art. 56bis § 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 vorgesehenen Zeitraum von 12 Monaten in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet hat, die Möglichkeit des Nachweises ausschließt, dass er die Voraussetzung erfüllt, wonach er als Berechtigter im Sinne von Art. 51 § 3 Nr. 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod das pauschale Kindergeld für mindestens sechs Monate hätte beanspruchen können, während der überlebende Elternteil, ob belgischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in dem in Art. 56bis § 1 des Kindergeldgesetzes vom 19. Dezember 1939 vorgesehenen Zeitraum von 12 Monaten ausschließlich in Belgien gearbeitet hat, weil er das belgische Hoheitsgebiet möglicherweise nie verlassen hat, berechtigt ist, einen solchen Nachweis zu erbringen?
(1) ABl. L 149, S. 2.
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