28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/44
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2011 von New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. September 2011 in der Rechtssache T-415/09, New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vallis K. — Vallis A. & Co. O. E.
(Rechtssache C-621/11 P)
2012/C 25/82
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Spitz, A. Gaul, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vallis K. — Vallis A. & Co. O. E.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2011 in der Rechtssache T-415/09 aufzuheben und
a)
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 aufzuheben, soweit die Beschwerde zurückgewiesen und die Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klasse 25 bestätigt wird,
hilfsweise,
b)
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
2.
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Die Berücksichtigung ergänzender Benutzungsnachweise nach Ablauf der vom Amt für die Vorlage solcher Beweise gesetzten Frist verstoße gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie gegen Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) (früher Art. 43 Abs. 2 und 3 sowie Art. 74 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94) und gegen Regel 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung.
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Die Vorlage von Nachweisen, um die ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke zu beweisen, sei nur Gegenstand der Regel 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung. Der Wortlaut der Regel 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung lasse keinen Raum für Ermessen. Daher sei Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung insoweit nicht anwendbar. Sei die ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke nicht binnen der vom Amt gesetzten Frist gemäß Regel 22 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung nachgewiesen worden, sei der Widerspruch zurückzuweisen.
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Folglich könne der Widersprechende seine Stellungnahme einreichen, wenn er vom Amt dazu nach Art. 75 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und Regel 20 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung aufgefordert werde. Ergänzende Benutzungsnachweise könnten jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt würden. Die Berücksichtigung der verspätet vorgelegten Beweise stelle einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und gegen Regel 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung dar.
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Die bloße Einreichung einer Stellungnahme durch die Anmelderin, in der sie die fristgerecht eingereichten Beweismittel als unzureichend rüge, rechtfertige nicht die Berücksichtigung ergänzender Benutzungsnachweise.
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Selbst wenn Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung als auf nach Ablauf der Frist der Regel 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung eingereichte ergänzende Benutzungsnachweise anwendbar angesehen werde, seien im vorliegenden Fall Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und Regel 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung verletzt.
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Die später vorgelegten Nachweise seien keine ergänzenden Nachweise. Für einen ergänzenden Nachweis sei es erforderlich, dass durch die vor Ablauf der ersten Frist eingereichten Nachweise eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke bewiesen werde und die später eingereichten Nachweise den bereits bewiesenen Sachverhalt lediglich substantiierten. Somit habe das Gericht dadurch, dass es die Anwendung von Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung im Beschwerdeverfahren bejaht habe, gegen diese Bestimmung verstoßen.
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Es liege ein Missbrauch des durch Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingeräumten Ermessens vor. Das Amt habe sein Ermessen missbraucht, indem es nur berücksichtigt habe, dass die Vorlage weiterer Beispiele für die Benutzung für die Widersprechende erforderlich gewesen sei. Die Frage, ob die Vorlage ergänzender Nachweise für einen Verfahrensbeteiligten erforderlich sei, sei ein Umstand, den das Amt nicht berücksichtigen dürfe. Diese Frage sei allein vom jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst zu beantworten. Überdies habe das Amt keine weiteren Umstände berücksichtigt. Es sei nicht einmal auf den Beweiswert des zunächst eingereichten Materials eingegangen. Mit der Feststellung, dass kein Ermessensmissbrauch vorliege, habe das Gericht gegen geltendes Recht verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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