28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/45
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 21. September 2011 in der Rechtssache T-268/10, Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-625/11 P)
2012/C 25/83
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Königreich der Niederlande, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-268/10 aufzuheben und
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die nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (1) erlassene Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 dieser Verordnung erfüllt, und die daraufhin am 30. März 2010 nach Art. 59 dieser Verordnung erfolgte Aufnahme von Acrylamid in die Liste der aufzunehmenden Stoffe für nichtig zu erklären oder
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hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und
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der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassenen Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt worden sei, der die Kriterien nach Art. 57 dieser Verordnung erfülle, und der daraufhin am 30. März 2010 nach Art. 59 dieser Verordnung erfolgten Aufnahme von Acrylamid in die Liste der aufzunehmenden Stoffe abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des Sachverhalts und des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dies habe dazu geführt, dass das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen habe, insbesondere durch
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die Auslegung und Anwendung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung und der Rechtsprechung zur Fristberechnung und
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die Feststellung, dass die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassenen Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 dieser Verordnung erfüllt, und der daraufhin am 30. März 2010 nach Art. 59 dieser Verordnung erfolgten Aufnahme von Acrylamid in die Liste der aufzunehmenden Stoffe unzulässig sei.
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-268/10 aufzuheben, und die nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassene Entscheidung der ECHA, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 dieser Verordnung erfülle, und die daraufhin am 30. März 2010 nach Art. 59 dieser Verordnung erfolgte Aufnahme von Acrylamid in die Liste der aufzunehmenden Stoffe seien für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
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