11.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/11
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 21. September 2011 in der Rechtssache T-1/10, Polyelectrolyte Producers Group und SNF SAS/Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Europäische Kommission, Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-626/11 P)
2012/C 39/22
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group und SNF SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem und Rechtsanwältin R. Cana)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Europäische Kommission und Königreich der Niederlande
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-1/10 aufzuheben;
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die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe als Stoff einzustufen, der die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt;
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hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage zurückzuverweisen;
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der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens (einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten) aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA abgewiesen habe, Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als Stoff zu einzustufen, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfülle. Insbesondere seien dem Gericht bei seiner Auslegung des Sachverhalts und des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens mehrere Fehler unterlaufen. Infolgedessen habe es mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere dadurch, dass
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es entschieden habe, die Einstufung eines Stoffs als besonders besorgniserregend durch den bei der ECHA eingesetzten Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 59 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1907/2006 sei keine Entscheidung, die dazu bestimmt sei, vor ihrer Veröffentlichung in der Liste der als besonders besorgniserregend in Frage kommenden Stoffe gemäß Art. 59 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1907/2006 Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu entfalten.
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-1/10 aufzuheben und die Entscheidung der ECHA, Acrylamid gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als Stoff einzustufen, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfülle, für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
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