17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/9
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Braunschweig (Deutschland) eingereicht am 7. Dezember 2011 — Bußgeldsache gegen International Jet Management GmbH
(Rechtssache C-628/11)
2012/C 80/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Braunschweig
Partei des Ausgangsverfahrens
International Jet Management GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist der Anwendungsbereich des in Art 18 AEUV (ex Art 12 EGV) normierten Diskriminierungsverbots eröffnet, wenn ein Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) von einem Luftfahrtunternehmen, das über eine in einem anderen Mitgliedstaat (Republik Österreich) erteilte, gültige Betriebsgenehmigung im Sinne der Art 3 und 8 der Verordnung Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft verfügt, eine Einfluggenehmigung für Bedarfsflüge (gewerbliche Flüge im Nichtlinienverkehr), die von Drittstaaten in das Gebiet des Mitgliedstaates führen, verlangt?
2.
Liegt — sofern die Frage 1 bejaht wird — ein Verstoß gegen Art 18 AEUV (ex Art 12 EGV) bereits im Genehmigungserfordernis selbst, wenn eine Einfluggenehmigung, deren Einholung mit Hilfe einer Geldbuße durchgesetzt werden kann, für Flugdienste aus Drittstaaten zwar von Luftfahrtunternehmen, die eine Verkehrszulassung (Betriebsgenehmigung) in den übrigen Mitgliedstaaten erhalten haben, nicht jedoch von Luftfahrtunternehmen mit Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland gefordert wird?
3.
Darf — sofern der Anwendungsbereich von Art 18 AEUV (ex Art 12 EGV) zwar eröffnet ist (Frage 1), das Genehmigungserfordernis selbst jedoch nicht als diskriminierend bewertet wird (Frage 2) — die Erteilung einer Einfluggenehmigung für Flugdienste der Betroffenen, die von Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland führen, unter Androhung einer Geldbuße ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot davon abhängig gemacht werden, ob das Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaates bei der Genehmigungsbehörde nachweist, dass Luftfahrtunternehmen mit Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage sind, die Flüge durchzuführen (Nichtverfügbarkeitserklärung)?
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