21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/8
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2011 von HGA Srl u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission
(Rechtssache C-630/11 P)
2012/C 118/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: HGA Srl u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dore, F. Ciulli und A. Vinci)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Regione autonoma della Sardegna, Selene di Alessandra Cannas Sas u. a.
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08 aufzuheben und/oder abzuändern, und
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die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 (Staatliche Beihilfe C1/2004 Italien — SG-Greffe [208] D/204339) über die Beihilferegelung „Regionales Gesetz Nr. 9 von 1998 — Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ für nichtig zu erklären.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen sechs Gründe geltend.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund führen sie insbesondere die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung und unzutreffende Anwendung der Art. 4, 6, 7 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1), die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie die Verletzung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts an. Die Entscheidung der Kommission sei rechtswidrig, da sie nach der Berichtigung der Einstufung der Maßnahme erlassen worden sei, ohne dass diese Berichtigung in irgendeiner Bestimmung vorgesehen sei. Zudem sei die Eröffnung des Verfahrens als Folge der Berichtigung dreieinhalb Jahre, nachdem die Kommission alle Unterlagen bezüglich der Beihilfe erhalten habe, mitgeteilt worden. Dieser Rechtsmittelgrund sei im ersten Rechtszug vorgebracht worden, aber das Gericht habe davon abgesehen, sich dazu zu äußern.
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie die Verletzung und unzutreffende Anwendung der Art. 4, 7, 10 und 16 der Verordnung Nr. 659/1999. Die Entscheidung der Kommission sei unter Verstoß gegen die vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Fristen erlassen worden.
Gegenstand des dritten Rechtsmittelgrundes ist die Verletzung von Art. 108 AEUV und der Art. 1, 7, 14 und 16 der Verordnung Nr. 659/1999. Zur Begründung hierfür führen die Rechtsmittelführerinnen an, dass die Entscheidung der Kommission rechtswidrig sei, weil die Beihilfe von der Region niemals gegenüber der im Regionalen Gesetz Nr. 9 von 1998 vorgesehenen Regelung abgeändert worden sei.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden die Verletzung und unzutreffende Anwendung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, des Grundsatzes der Anreizwirkung und des Grundsatzes des Schutzes des Wettbewerbs sowie die daraus folgende Verletzung von Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 659/1999, die Verletzung und falsche Anwendung des Art. 108 AEUV, ein Begründungsmangel und die Verletzung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgebracht. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist die Entscheidung der Kommission rechtswidrig, da die Beihilfe in Wirklichkeit durch eine Anreizwirkung gekennzeichnet sei. Diesen Umstand hätte die Kommission auch im Fall der Einreichung des Antrags nach Beginn der Arbeiten prüfen müssen. Hierzu habe sich das Gericht nicht geäußert.
Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unter einem anderen Blickwinkel sowie die Verletzung von Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999. Das Urteil gehe von der falschen Annahme aus, dass der Gemeinschaftsrichter das bei den Empfängern von den nationalen Behörden erzeugte berechtigte Vertrauen nicht würdigen dürfe.
Der letzte Rechtsmittelgrund betrifft die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Schutzes des Wettbewerbs. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung keine Ungleichbehandlung vorgenommen habe, als sie die Verpflichtung zur Rückforderung der den Rechtsmittelführern gezahlten Beihilfen festgestellt, und gleichzeitig erklärt habe, dass die Anreizwirkung bezüglich zehn anderer Unternehmen fortbestehe, die die Arbeiten nach der Antragstellung begonnen hätten, obwohl der Antrag keine Sicherheit geboten habe, den Zuschuss zu erhalten.
(1) ABl. L 83, S. 1.
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