21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/10
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von Grand Hotel Abi d'Oru SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission
(Rechtssache C-633/11 P)
2012/C 118/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Grand Hotel Abi d’Oru SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro und R. F. Masuri)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Regione autonoma della Sardegna, Selene di Alessandra Cannes Sas u. a.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08 aufzuheben, soweit es
a)
die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge der Verletzung der Pflicht zur Bekanntgabe der Berichtigungsentscheidung nach Art. 254 Abs. 3 EG und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) zurückweist (Randnrn. 103 bis 112 des Urteils),
b)
die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge eines Begründungsmangels bezüglich der Bewertung der Anreizwirkung der streitigen Beihilfen zurückweist (Randnrn. 136 bis 145 und 218 bis 228 des Urteils),
wegen Entstellung der Klagegründe, Rechtsfehlern sowie unlogischer und widersprüchlicher Begründung,
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2008, 2008/854/EG, über die Beihilferegelung „Regionales Gesetz Nr. 9 von 1998 — Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9) für nichtig zu erklären, und
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft wegen unzutreffender Anwendung des Art. 254 EG sowie der Verordnung Nr. 659/1999 und wegen einer unlogischen und widersprüchlichen Begründung, soweit dort ausgeführt werde, dass „die Berichtigungsentscheidung ausschließlich an die Italienische Republik und nicht an die durch die streitige Regelung Begünstigten gerichtet [war]. Demgemäß verpflichtete Art. 254 Abs. 3 EG die Kommission nicht, die Berichtigungsentscheidung dem Grand Hotel Abi d’Oru bekannt zu geben“ (Randnr. 107 des Urteils). Diese Begründung steht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin in Widerspruch zu den Randnrn. 71 und 72 des Urteils.
Das Urteil erlaube nicht, die unterschiedliche funktionale Einordnung der Berichtigungsentscheidung und der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nachzuvollziehen, die als Teil eines schon eingeleiteten Verfahrens die Verpflichtung mit sich bringe, die Parteien zu berücksichtigen, die konkret schon daran teilgenommen hätten. Der dem Gericht unterlaufene Fehler, die Berichtigungsentscheidung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gleichzustellen, habe zu der rechtsfehlerhaften Einschätzung des Anwendungsbereichs des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 geführt.
Das angefochtene Urteil sei zudem fehlerhaft wegen Entstellung der Klagegründe; Rechtsfehlern sowie unlogischer und widersprüchlicher Begründung, da das Gericht noch nicht einmal implizit die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde dargelegt habe, mit der der offensichtliche Fehler der Kommission bei der Würdigung der Anreizwirkung der Beihilfe gerügt worden sei.
Schließlich hätten sowohl die Kommission in der angefochtenen Entscheidung als auch das Gericht in dem angefochtenen Urteil die Absichten der Rechtsmittelführerin entstellt, indem sie ihr unterstellt hätten, eine Entscheidung, die als Bezugspunkt eine allgemeine Beihilferegelung habe, auf eine individuelle Ebene zu verlagern. Wegen dieses Missverständnisses hätten die Kommission und das Gericht rechtsfehlerhaft darauf verzichtet, die Wirkung zu berücksichtigen, die die Umstände, die ihnen von der Rechtsmittelführerin unterbreitet worden seien, auf die Würdigung der Tragweite der Beihilferegelung im Allgemeinen hätten haben können.
(1) ABl. L 83, S. 1.
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