10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/15
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 9. Dezember 2011 — Anglo Irish Bank Corporation Ltd/Quinn Investments Sweden AB u. a.
(Rechtssache C-634/11)
2012/C 73/28
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Anglo Irish Bank Corporation Ltd
Beklagte: Quinn Investments Sweden AB, Sean Quinn, Ciara Quinn, Colette Quinn, Sean Quinn Junior, Brenda Quinn, Aoife Quinn, Stephen Kelly, Peter Daragh Quinn, Niall McPartland, Indian Trust AB
Vorlagefragen
1.
Das hier in Rede stehende Vorabentscheidungsersuchen betrifft Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001) und das Vorgehen eines nationalen Gerichts (im Folgenden: Gerichte in Staat A) bei der Entscheidung über eine gemäß Art. 28 erhobene Rüge in Bezug auf die Zuständigkeit dieses Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung eines Verfahrens (im Folgenden: drittes Verfahren) in Fällen,
a)
in denen die Gerichte in Staat A zuerst in einem Verfahren (im Folgenden: erstes Verfahren) angerufen wurden, das potenziell mit einem anderen Verfahren (im Folgenden: zweites Verfahren) im Zusammenhang steht, das vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden: Staat B) eingeleitet wurde, und
b)
in denen die Gerichte in Staat A ferner in einem Verfahren (dem dritten Verfahren) angerufen wurden, das potenziell mit dem zweiten Verfahren im Zusammenhang steht, und
c)
in denen die Zuständigkeit der Gerichte in Staat A für die Verhandlung und Entscheidung des dritten Verfahrens nach Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 mit der Begründung in Abrede gestellt wird, dass das zweite (vor den Gerichten in Staat B anhängige) Verfahren und das dritte (vor den Gerichten in Staat A anhängige) Verfahren miteinander im Sinne des Art. 28 im Zusammenhang stünden.
2.
Im Einzelnen wird der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ersucht, über folgende Fragen zu entscheiden:
1.
Müssen die Gerichte in Staat A die Entscheidung der Gerichte in Staat B über einen zu erwartenden Antrag, der die Frage betrifft, ob die Gerichte in Staat B das zweite Verfahren gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 aussetzen oder einstellen sollten, abwarten, bevor die Gerichte in Staat A über die Aussetzung oder Einstellung des dritten Verfahrens entscheiden?
2.
Sofern die Gerichte in Staat A die Entscheidung der Gerichte in Staat B über einen zu erwartenden Antrag, der die Frage betrifft, ob die Gerichte in Staat B das zweite Verfahren gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 aussetzen oder einstellen sollten, nicht abwarten müssen, bevor die Gerichte in Staat A über die Aussetzung oder Einstellung des dritten Verfahrens entscheiden, sind dann die Gerichte in Staat A berechtigt, bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung oder Einstellung des dritten Verfahrens zu berücksichtigen, dass das erste Verfahren anhängig ist?
3.
Falls die Gerichte in Staat B entscheiden, dass sie für das zweite Verfahren zuständig sind, sind dann die Gerichte in Staat A berechtigt, bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung oder Einstellung des dritten Verfahrens gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 zu berücksichtigen, dass das erste Verfahren anhängig ist?
4.
Handelt es sich bei der Tatsache, dass die Klägerin des dritten Verfahrens ihre in diesem Verfahren verfolgten Ansprüche bereits im ersten Verfahren im Wege der Widerklage hätte geltend machen können (aber nicht geltend gemacht hat), um einen relevanten Faktor und, wenn ja, welche Erwägungen sollten die Gerichte in Staat A diesem Faktor bei ihrer Entscheidung darüber anstellen, ob sie sich gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 in Bezug auf das dritte Verfahren für unzuständig erklären oder dieses aussetzen sollen?
(1) ABl. L 12, S. 1.
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