25.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 58/5
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-641/11)
2012/C 58/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen hat, dass sie als vorrangiges Kriterium für die Bewerberauswahl in Art. 12 des DPR 752/1976 eine mindestens zweijährige Ansässigkeit in der Provinz Bozen beibehalten hat;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beanstandet die Kommission die Einführung einer mindestens zweijährigen Ansässigkeit in der Provinz Bozen (Trentino Südtirol) als vorrangiges Kriterium bei der Bewerberauswahl, ein Kriterium, das im Widerspruch stehe zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 45 AEUV sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 ergäben. Die Kommission weist darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der in Art. 45 AEUV niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbiete, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führten (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 1996, O’Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17). Dies betreffe insbesondere eine Maßnahme, die eine Unterscheidung aus Gründen der Ansässigkeit vornehme.
In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 6. August 2010 haben die italienischen Behörden eingeräumt, dass „(d)ie in Art. 12 des DPR 752/1976 vorgesehene Ansässigkeitsklausel … Elemente einer mittelbaren Diskriminierung enthalten und folglich mit Art. 45 AEUV unvereinbar sein (könnte)“ und dass „(d)er Artikel … ohne weiteres geändert (wird), um dieses Problem zu lösen“. Die Kommission habe allerdings bis heute keine Information bezüglich der fraglichen Änderung erhalten und geht daher davon aus, dass das von Art. 12 des DPR 752/1976 vorgesehene Ansässigkeitserfordernis immer noch in Kraft sei.
(1) ABl. L 141, S. 1.
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