18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/19
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2011 von Mindo Srl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-19/06, Mindo Srl/Europäische Kommission
(Rechtssache C-652/11 P)
2012/C 49/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mindo Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti, A. Prastaro, G. Mastrantonio)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-19/06, Mindo/Kommission in vollem Umfang aufzuheben und dementsprechend
—
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen und ihm aufzugeben, in der Sache zu entscheiden, da durch sein Urteil der Mindo das Recht auf eine vollständige erstinstanzliche gerichtliche Überprüfung genommen worden sei,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:
Das Gericht hat festgestellt, dass Mindo kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens habe, da sie weder aus der Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst noch in Verbindung mit der Beitragsforderung der Alliance One Inc. („Alliance One“) oder im Zusammenhang mit Folgeklagen Dritter auf Schadensersatz einen Nutzen ziehen könne.
Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, dass die vorgenannten Feststellungen aufgehoben werden sollten, da sie die geltenden Rechtsvorschriften verletzten, auf einer Tatsachenverfälschung beruhten und jedenfalls unzulänglich und widersprüchlich begründet seien.
Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, da es entweder Mindo das Recht auf Zugang zum Gericht (und folglich ihr Recht auf eine vollständige Überprüfung) verwehre, oder aber, wenn das angefochtene Urteil dahin ausgelegt würde, dass Mindo und die Alliance One ihre Klage gemeinsam hätten einreichen müssen, die Verteidigungsrechte von Mindo und Alliance One verletze.
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