18.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 49/19
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2011 von der Transcatab SpA, in liquidazione, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-39/06, Transcatab/Kommission
(Rechtssache C-654/11 P)
2012/C 49/33
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transcatab SpA, in liquidazione (Prozessbevollmächtigte: C. Osti, A. Prastaro und G. Mastrantonio, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache T-39/06, Transcatab/Kommission (Urteil), mit dem festgestellt wurde, dass die Standard Commercial Corp. (und daher Alliance One) als gesamtschuldnerisch haftbar für die von Transcatab begangenen Zuwiderhandlungen anzusehen sei, aufzuheben;
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demzufolge die gegen Transcatab verhängte Geldbuße unter teilweise Nichtigerklärung des Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG, Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien (Entscheidung), herabzusetzen und zu bestimmen, dass die Geldbuße gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17/62 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anhand des Umsatzes von Transcatab von 32,338 Millionen Euro für das im März 2005 endende Geschäftsjahr festzusetzen ist;
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demzufolge die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin für Transcatab der Multiplikator 1,25 auf den Grundbetrag der Geldbuße angewandt wird;
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das Urteil aufzuheben, soweit damit die Rügen von Transcatab in Bezug auf: a) das Unterbleiben einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße aufgrund des Fehlens konkreter Auswirkungen auf den Markt, b) das Nachlassen der Intensität der Zuwiderhandlung in der Zeit von 1999 bis 2002 sowie c) den im entsprechenden spanischen Fall angewandten mildernden Umstand des „vernünftigen Zweifels“ zurückgewiesen wurden, und demzufolge eine Herabsetzung der Geldbuße anzuordnen;
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der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens verstoße das Urteil gegen Art. 296 AEUV, die Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und jedenfalls die für die Beweislast geltenden Grundsätze und die Verteidigungsrechte von Transcatab. Im erstinstanzlichen Verfahren seien Argumente und Beweise vorgebracht worden, um die Vermutung zu widerlegen, dass die SCC tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Transcatab ausgeübt habe. Diese Argumente und Beweise hätten, da sie nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs relevant oder jedenfalls nicht unerheblich seien, zumindest eine konkrete Prüfung und im Fall der Zurückweisung eine angemessene Begründung erfordert. Das Gericht habe weder eine Prüfung durchgeführt noch eine Begründung gegeben. Jedenfalls habe das Urteil, indem es die Verwendung neuer Beweise in der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung für zulässig erachtet habe, gegen die für die Beweislast geltenden Grundsätze verstoßen und die Verteidigungsrechte von Transcatab verletzt.
Zweitens habe das Gericht, indem es den Rügen betreffend das Fehlen konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt und das Nachlassen der Intensität der Zuwiderhandlung in der Zeit von 1999 bis 2002 nicht stattgegeben habe, den Sachverhalt verfälscht und jedenfalls gegen die allgemeinen Grundsätze über die Auslegung von Verwaltungsakten der europäischen Organe und die diesen obliegende Begründungspflicht, die Beweislastregeln, die Verteidigungsrechte von Transcatab und den Grundsatz „non ultra petita“ verstoßen.
Drittens enthalte das Urteil insoweit Rechtsirrtümer, Fehler und eine unlogische Begründung, als das Gericht die von Transcatab erhobene Rüge zurückgewiesen habe, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, weil der im entsprechenden spanischen Fall angewandte mildernde Umstand des Vorliegens eines „vernünftigen Zweifels“ nicht angewandt worden sei.
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