3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/7
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2011 von Seven for all mankind LLC gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 in der Rechtssache T-176/10, Seven SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-655/11 P)
2012/C 65/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Seven for all mankind LLC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gautier-Sauvagnac)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2011 in der Rechtssache T-176/10, zugestellt am 7. Oktober 2011, aufzuheben;
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008-2), zugestellt am 15. Februar 2010, zu bestätigen;
—
Seven SpA neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Seven For All Mankind im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
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Erstens habe das Gericht einen Verfahrensfehler begangen, der die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt habe, als es die Unterscheidungskraft des Wortes SEVEN beurteilt habe.
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Zweitens habe das Gericht nicht die Erfordernisse der ständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Begriffs der Ähnlichkeit zwischen den Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erfüllt, und es habe nicht alle für die Umstände des Falles relevanten Faktoren berücksichtigt.
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