25.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 58/6
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-658/11)
2012/C 58/08
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Caiola und M. Allik)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung (1) für nichtig zu erklären;
—
anzuordnen, dass der angefochtene Beschluss bis zu seiner Ersetzung fortgilt;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung des Europäische Parlaments ist der angefochtene Beschluss nichtig, weil er nicht, wie ausdrücklich in Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 AEUV vorgesehen, ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius betreffe auch die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die polizeiliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit — Bereiche, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelte.
Es hätte daher gemäß Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 Buchst. a Ziff. v AEUV nach Zustimmung des Europäischen Parlaments abgeschlossen werden müssen.
Folglich habe der Rat dadurch gegen die Verträge verstoßen, dass er für den Abschluss des Abkommens nicht die geeignete Rechtsgrundlage gewählt habe.
Außerdem habe der Rat dadurch, dass er das Europäische Parlament in den Phasen der Aushandlung und des Abschlusses des Abkommens nicht unverzüglich und umfassend unterrichtet habe, gegen Art. 218 Abs. 10 AEUV verstoßen.
Für den Fall, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, stellt das Europäische Parlament es jedoch in das Ermessen des Gerichts, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV anzuordnen, dass der angefochtene Beschluss bis zu seiner Ersetzung fortgilt.
(1) ABl. L 254, S. 1.
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