10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/18
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Zypern
(Rechtssache C-662/11)
2012/C 73/33
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und G. Zavvos)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Zypern verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 24 dieser Akte in Verbindung mit deren Anhang VII über die Aufhebung der im nationalen Recht der Republik Zypern bestehenden Beschränkungen des Erwerbs eines Zweitwohnsitzes durch Bürger der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums nachzukommen, nicht bis zum 1. Mai 2009 erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass nach Art. 24 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Zypern zur Europäischen Union in Verbindung mit deren Anhang VII die Behörden der Republik Zypern bis spätestens 1. Mai 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften hätten in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um die im nationalen Recht vorgesehenen Beschränkungen des Erwerbs eines Zweitwohnsitzes durch Bürger der EU/des EWR aufzuheben. Die fraglichen Beschränkungen stellten einen unmittelbaren Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die zyprische Regierung habe den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der geltenden Beschränkungen übermittelt und ausgeführt, dass der fragliche Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt worden sei, um ihn schnellstmöglich zu prüfen und dem Parlament zur Abstimmung zuzuleiten.
Die Kommission weist darauf hin, dass der Verstoß gegen eine im Vertrag verankerte Freiheit durch Vorschriften des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats nur durch den Erlass gleichermaßen verbindlicher Vorschriften beseitigt werden könne. Folglich könne der Hinweis im Antwortschreiben der Republik Zypern auf einen einfachen Gesetzentwurf, der keinerlei normative Geltung erworben habe, nicht einer verbindlichen Praxis gleichgestellt werden, mit der die geltenden Beschränkungen für den Erwerb eines Zweitwohnsitzes durch Bürger der EU/des EWR beseitigt würden.
Die zyprische Regierung habe dadurch, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um die in ihrem nationalen Recht bestehenden Beschränkungen für den Erweb von Zweitwohnsitzen durch Bürger der EU/des EWR aufzuheben, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Zypern in Verbindung mit Anhang VII dieser Akte über Zypern betreffende Übergangsmaßnahmen verstoßen.
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