10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/19
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 30. Dezember 2011 — M u.a. gegen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Rechtssache C-666/11)
2012/C 73/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M, N, O, P, Q
Beklagter: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vorlagefragen
1.
Kann sich ein Asylbewerber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Unzuständigkeitserklärung und die Anordnung seiner Abschiebung in den nach Auffassung des Mitgliedstaates, in dem ein Asylantrag gestellt wurde (ersuchenden Mitgliedstaates), zuständigen Mitgliedstaat darauf berufen, dass die Überstellung nicht binnen der Sechsmonatsfrist des Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (1) erfolgt und daher die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist?
2.
Ist ein — auch vorgetäuschter — Selbsttötungsversuch, dessentwegen eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates?
3.
Kann sich ein Asylbewerber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Unzuständigkeitserklärung und die Anordnung seiner Abschiebung auf einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (2) berufen?
4.
Hindert eine Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaates durch den ersuchenden Mitgliedstaat, die zwar das Aussetzen der bereits organisierten Überstellung mitteilt, nicht aber den Umstand, dass die Überstellung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vorgenommen werden kann, den Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003?
5.
Besteht ein durch den Asylbewerber gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass ein Mitgliedstaat die Übernahme der Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates prüft und jenen über die Gründe der Entscheidung bescheidet?
(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 222, S. 3.
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