24.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/5
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Dezember 2011 — Société ED et F Man Alcohols/Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l'horticulture (VINIFLHOR)
(Rechtssache C-669/11)
2012/C 89/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Société ED et F Man Alcohols
Kassationsbeschwerdegegner: Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (VINIFLHOR)
Vorlagefragen
1.
Stellen der Verlust der vom Zuschlagsempfänger bei den betreffenden Interventionsstellen gestellten Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 12,08 ECU/hl für nicht fristgerecht ausgeführten zugeschlagenen Alkohol, der nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 360/95 (1) bei Überschreitung der Ausfuhrfrist durch den Zuschlagsempfänger vorgesehen ist, und der Verlust der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 15 % auf jeden Fall und zu 0,33 % des Restbetrags je Tag der Überschreitung, der in Art. 91 Abs. 12 der Verordnung Nr. 1623/2000 (2) bei Verspätung der Ausfuhr des zugeschlagenen Alkohols vorgesehen ist, verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen anderer Natur dar?
2.
Stellt die bloße Missachtung der Frist für die Ausfuhr von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen, der dem Wirtschaftsteilnehmer von der Kommission im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zugeschlagen wurde, einen Verstoß dar, der einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von diesen verwalteten Haushalte im Sinne des Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 (3) bewirkt oder bewirken kann?
3.
In Bezug auf eine etwaige Kombination der Bestimmungen der sektorübergreifenden Verordnung Nr. 2988/95 mit denen der sektorbezogenen Verordnung Nr. 360/95:
—
Wenn die Frage 2 bejaht wird: Ist die Regelung des Einbehaltens der Sicherheit bei Verspätung der in der sektorbezogenen Verordnung der Kommission vom 22. Februar 1995 vorgesehenen Ausfuhr unter Ausschluss jeder anderen im Recht der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen- oder Sanktionsregelung anwendbar? Oder ist vielmehr die in der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Regelung über verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen ausschließlich anwendbar? Oder sind die Bestimmungen der beiden Verordnungen vom 22. Februar 1995 und vom 18. Dezember 1995 zu kombinieren, um die durchzuführenden Maßnahmen und Sanktionen zu bestimmen, und wenn ja, in welcher Weise?
—
Wenn die Frage 2 verneint wird: Verbieten die Bestimmungen der sektorübergreifenden Verordnung Nr. 2988/95 die Anwendung des in Art. 5 Abs. 5 der sektorbezogenen Verordnung Nr. 360/95 vorgesehenen Einbehaltens der Sicherheit, da diese sektorübergreifende Verordnung vom 18. Dezember 1995, indem sie als Voraussetzung das Vorliegen eines finanziellen Schadens für die Gemeinschaften vorsieht, dem entgegensteht, dass eine Maßnahme oder Sanktion, die in einer früheren oder späteren sektorbezogenen Agrarverordnung vorgesehen ist, angewendet wird, wenn ein solcher Schaden fehlt?
4.
Wenn aufgrund der Antworten auf die vorhergehenden Fragen das Einbehalten der Sicherheit eine bei Überschreitung der Ausfuhrfrist durch den Zuschlagsempfänger anwendbare Sanktion ist, sind dann bei der Berechnung der wegen Missachtung der durch die Verordnung Nr. 360/95 in geänderter Fassung für die Ausschreibungen Nrn. 170/94/EG und 171/94 EG festgelegten Ausfuhrfrist einzubehaltenden Sicherheit die Bestimmungen des Art. 91 Abs. 12 der Verordnung Nr. 1623/2000 rückwirkend — und bei Bejahung nach welchen Modalitäten — anzuwenden, obwohl diese Verordnung zum einen nicht Art. 5 der Verordnung Nr. 360/95, der speziell die Ausschreibungen Nrn. 170/94 EG und 171/94 EG regelt, geändert oder ausdrücklich aufgehoben hat, sondern nur die Verordnung Nr. 377/93 (4), die die allgemeine Regelung für Ausschreibungen von Alkohol aus der Destillation aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt und für die Modalitäten der Freigabe der von den Zuschlagsempfängern gestellten Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung auf die Verordnung Nr. 2220/85 (5) verwiesen hat, von der Art. 5 der Verordnung Nr. 360/95 ausdrücklich abweicht, und zum anderen nach der 1999 erlassenen Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein konzipiert wurde, das System der Ausschreibungen und die Regelung über die in diesem Rahmen gestellte Sicherheit sowohl in Bezug auf deren Gegenstand als auch ihres Betrags und der Modalitäten ihres Verlusts und ihrer Freigabe wesentlich ändert und schließlich Brasilien von der Liste der Drittländer streicht, in die Exporte der zugeschlagenen Alkohole zur ausschließlichen Verwendung im Kraftstoffsektor zugelassen sind?
(1) Verordnung (EG) Nr. 360/95 der Kommission vom 22. Februar 1995 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Ausschreibung durchzuführenden Verkäufen von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Ausfuhr (ABl. L 41, S. 14).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194, S. 45).
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 377/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 43, S. 6).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5).
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