10.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/20
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2011 von Alliance One International, Inc., ehemals Dimon, Inc., gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-41/05, Alliance One International, Inc., ehemals Dimon Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-679/11 P)
2012/C 73/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Alliance One International, Inc. (ehemals Dimon, Inc.) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Odriozola, A. Vide)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-41/05 aufzuheben, soweit damit die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), einer nicht hinreichenden Begründung und eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Feststellung, dass Alliance One International, Inc., ehemals Dimon, Inc., gesamtschuldnerisch haftet, zurückgewiesen wurden;
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die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 in der Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und die gegen sie verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen; sowie
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Alliance One International Inc., ehemals Dimon Inc. (Rechtsmittelführerin), beantragt, i) das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-41/05 aufheben, soweit danach die Alliance One International Inc. (AOI), ehemals Dimon Inc. (Dimon), für die von Agroexpansión begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftet, ii) die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 in der Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und die gegen sie verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen und iii) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
2.
Zunächst bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Kommission und das Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen hätten, indem sie AOI für die Zuwiderhandlung von Agroexpansión haftbar gemacht hätten. Das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte sowie Art. 296 AEUV verletzt, indem es im Urteil (und somit ex post facto) die Begründung zu den in der Kommissionsentscheidung zur Anwendung kommenden Beweisanforderungen erhellt habe. Folglich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Methode für die Haftungszurechung festgelegt habe, insbesondere als es die Methode einer doppelten Grundlage herangezogen habe, die dazu diene, zwischen Unternehmen nach ihren Erfolgsaussichten vor Gericht zu unterscheiden, aber sonst keinen Maßstab festlege. Außerdem könne es dem Gericht nicht entgangen sein, dass die Kommission in der Entscheidung seine Ansichten zum fehlenden Gegenbeweis nicht teile.
3.
Zweitens nehme das Urteil des Gerichts der Rechtsmittelführerin ihre nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts anerkannten Rechte sowie ihre Rechte aus der EMRK und der Charta der Grundrechte, die nun Teil des Vertrags von Lissabon sei und demnach voll im Rang von Primärrecht stehe.
4.
Drittens ziehe das Gericht, obwohl es bestätige, dass eine Haftung der Rechtsmittelführerin für die Zuwiderhandlung von Agrarexpansión in Bezug auf den Zeitraum vor dem 18. November 1997 ausscheide, dennoch nicht die notwendigen Schlüsse aus dem Fehler der Kommission und lasse eine Diskriminierung der Rechtsmittelführerin zu. Zum einen hätte der Grundbetrag der Geldbuße nur um 30 % erhöht werden dürfen; andernfalls würde Dimon gegenüber den anderen Adressaten der Entscheidung diskriminiert. Zum anderen habe die Kommission fälschlich Dimon’s Umsatz im Jahr 2003 herangezogen, um die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße auf der Grundlage von Nr. 1 Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien von 1998 zu rechtfertigen.
5.
Schließlich habe die Rechtsmittelführerin darauf vertrauen dürfen, dass ihre Geldbuße aufgrund von Nr. 3 Abschnitt B dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 für Geldbußen verringert werden würde. In dieser Hinsicht seien dem Gericht Fehler unterlaufen, weil es i) angenommen habe, dass der mildernde Umstand in diesem Fall aufgrund der Art der Zuwiderhandlung nicht gelte und ii) dem Vorbringen der Kommission gefolgt sei, wonach der Rechtsmittelführerin bereits mildernde Umstände gewährt worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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