3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/8
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Dezember 2011 — Anita Chieza/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-680/11)
2012/C 65/15
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Anita Chieza
Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions
Vorlagefrage
1.
Ist die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts nach dem System der Invaliditätsleistungen notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden, so dass sie in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/7 (1) fällt, wenn ein Antragsteller
a)
eine Frau ist,
b)
vor Erreichen des Rentenalters (bei einer Frau 60 Jahre) erkrankt,
c)
vom Arbeitgeber für 28 Wochen Statutory sick pay (gesetzliches Krankengeld, SSP) erhält und innerhalb dieses Zeitraums das Rentenalter erreicht,
d)
nach Erreichung des Rentenalters einen Antrag auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld stellt,
e)
die Beitragsvoraussetzungen für den Anspruch auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld erfüllt,
f)
das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld nicht erhält, weil von Rechts wegen der „Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit“ nach Erreichung des Rentenalters begonnen hat (weil Rechtsvorschriften vorsehen, dass ein Zeitraum des Anspruchs auf SSP nicht als Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit gilt),
während ein männlicher Antragsteller, der kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahrs erkrankt, von seinem Arbeitgeber für 28 Wochen SSP erhält und einen Antrag auf kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld im Alter von 60 Jahren stellt, grundsätzlich kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld erhalten kann, da bei ihm der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit begann, bevor er das Rentenalter erreicht hat, wenn auch nach Erreichung des Alters von 60 Jahren?
(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6, S. 24).
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