3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/8
Rechtsmittel der GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-149/11, GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, eingelegt am 27. Dezember 2011
(Rechtssache C-682/11 P)
2012/C 65/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH (Prozessbevollmächtigter: J. Schmidt, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge der Klägerin
1.
Der Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-149/11 wird unter Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufgehoben.
2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Klage auf Grund fehlender unmittelbarer Betroffenheit als unzulässig abgewiesen wurde.
Die Rechtsmittelführerin wendet ein, von der angefochtenen Verordnung (1) unmittelbar betroffen zu sein. Dies ergebe sich daraus, dass bereits bei Erlass der Verordnung und vor deren Inkrafttreten klar war, dass die betroffenen Mitgliedstaaten das ihnen in der Verordnung eingeräumte Ermessen faktisch nur in eine Richtung ausüben werden. Die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. derer Organe sei damit rein theoretisch.
(1) Verordnung Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, ABl. L 339, S. 1
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