Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2011 – Lück u. a./Rat
(Rechtssache C‑2/11 P[I])
„Rechtsmittel – Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“
1. Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird – Erfordernis, ein gegenwärtiges, unmittelbares und bestimmtes Interesse nachzuweisen (Art. 230 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 9-11, 14-15)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 22-23)
3. Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben – Streithilfeantrag einer repräsentativen Vereinigung des betroffenen Sektors – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 24-25)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Präsident der Achten Kammer) vom 14. Dezember 2010, Huvis/Rat (T‑536/08), mit dem der Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 893/2008 des Rates vom 10. September 2008 zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 247, S. 1) zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Lück GmbH & Co KG, die Sandler AG und der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. tragen ihre eigenen Kosten.
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