Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2011 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission
(Rechtssache C‑52/11 P)
„Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Schreiben an das Parlament und an die Kommission – Antwort – Einstellungsentscheidung – Offensichtlich unbegründetes und offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 20)
2. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler – Unterlassung des Parlaments und der Kommission, eine Petititon des Rechtsmittelführers zu prüfen – Fehlender Zusammenhang zwischen Anträgen und Begründung der beim Gericht eingereichten Klageschrift – Kein Fehler (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-23)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 30)
4. Untätigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Randnr. 38)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. November 2010, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission (T-61/10), mit dem das Gericht eine auf die Feststellung einer Untätigkeit des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, die darin bestehen soll, dass diese Organe es rechtswidrig unterlassen hätten, auf das Schreiben des Rechtsmittelführers vom 6. Oktober 2009 zu antworten, gerichtete Klage nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie von Schutzmaßnahmen abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Victoria Sánchez trägt die Kosten.
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