Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. November 2011 – Tresplain Investment/HABM
(Rechtssache C‑76/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c – Gemeinschaftsbildmarke Golden Elephant Brand – Auf eine nicht eingetragene nationale Bildmarke GOLDEN ELEPHANT gestützter Nichtigkeitsantrag – Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (‚action for passing off‘)“
1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 53)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 73)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing (T‑303/08), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „Golden Elephant Brand“ für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 889/2007‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Mai 2008 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben wurde, den von der Inhaberin der nationalen nicht eingetragenen Bildmarke „GOLDEN ELEPHANT“ für Waren der Klasse 30 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der genannten Marke zurückzuweisen – Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Tresplain Investments Ltd trägt die Kosten.
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