Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2012 – Longevity Health Products/HABM
(Rechtssache C‑81/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESVEROL – Widerspruch der Inhaberin der älteren internationalen Wortmarke LESTEROL – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Verteidigungsrechte“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor den Unionsgerichten – Zuständigkeit des Gerichts – Gestattung, eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung einzureichen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 2) (vgl. Randnr. 19)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 27)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Longevity Health Products/HABM – Gruppo Lepetit (T‑363/09), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „RESVEROL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 auf Aufhebung der Entscheidung R 1204/2008‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Juli 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die Eintragung der genannten Marke im Rahmen des von der Inhaberin der nationalen Marken „LESTEROL“ für Waren der Klasse 5 eingelegten Widerspruchs teilweise abzulehnen
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Longevity Health Products Inc. trägt die Kosten.
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