Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. März 2012 – Fidelio/HABM
(Rechtssache C‑87/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Wortmarke Hallux – Ablehnung der Eintragung – Absolutes Eintragungshindernis – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Gründe in Bezug auf jede einzelne Ware oder Dienstleistung, die von der Anmeldung umfasst sind – Pflicht zur Begründung der Ablehnung der Eintragung – Umfang (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 73) (vgl. Randnr. 43)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 59)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM (T-286/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2008 über die Eintragung des Wortzeichens Hallux als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 10 und 25 (orthopädische Artikel und Schuhwaren) abgewiesen hat – Unterscheidungskraft eines Wortzeichens, das auf Latein „Großzehe“ bedeutet
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Fidelio KG trägt die Kosten.
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