BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
28. Juni 2011(*)
„Rechtsmittel – Inhalt der Internetseite der Präsidentschaft des Rates – Versäumnis des Rates zu gewährleisten, dass der gesamte Inhalt der Seite in deutscher Sprache vorgehalten wird – Untätigkeitsklage – Stellungnahme – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Wirksamer Rechtsschutz – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
In der Rechtssache C‑93/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2011,
Verein Deutsche Sprache e. V. mit Sitz in Dortmund (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bröcker,
Kläger,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Rat der Europäischen Union,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Der Verein Deutsche Sprache e. V. beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010. Verein Deutsche Sprache/Rat (T‑245/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Feststellung, dass der Rat gegen Unionsrecht verstoßen hat, indem er u. a. nicht gewährleistet hat, dass der jeweilige Internetauftritt der Ratspräsidentschaft in deutscher Sprache bereitgestellt wird, abgewiesen hat.
Sachverhalt des Rechtsstreits
2 Das Gericht hat den Sachverhalt des Rechtsstreits in den Randnrn. 1 bis 6 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„1 Mit Schreiben vom 22. Januar 2005 ersuchte der Kläger, der Verein Deutsche Sprache e. V., den Rat … darum, die Internetseite der Ratspräsidentschaft künftig auch in einer deutschen Fassung anzubieten.
2 In seiner Antwort vom 4. März 2005 wies der Rat u. a. darauf hin, dass für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Informationen derjenige Mitgliedstaat verantwortlich sei, der den Vorsitz im Rat innehabe.
3 Am 1. April 2005 erhob der Kläger eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass der in der Beschwerde vorgetragene Sachverhalt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle, und richtete am 21. März 2006 einen Empfehlungsentwurf an den Rat. In einer detaillierten Stellungnahme vom 7. Juni 2006 äußerte sich der Rat zu dem Empfehlungsentwurf. Am 30. November 2006 verabschiedete der Bürgerbeauftragte im Anschluss an den Empfehlungsentwurf einen an den Rat gerichteten Sonderbericht über die Beschwerde. Dieser Sonderbericht wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
4 Am 20. November 2008 nahm das Parlament eine Entschließung zu dem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten vom 30. November 2006 an.
5 Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 wandte der Kläger sich an den Rat und beantragte, bis zum 1. April 2010 sicherzustellen, dass der Internetauftritt der jeweiligen Ratspräsidentschaft auch in deutscher Sprache angeboten werde. Hilfsweise beantragte der Kläger, dass der Rat die Aufnahme des Deutschen in den „Kreis der ständigen Sprachen“ der Internetseiten der Ratspräsidentschaften prüfe und über seinen Antrag unter Berücksichtigung des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 30. November 2006 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 entscheide.
6 Mit Schreiben vom 17. März 2010 antwortete der Rat auf das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2010 und führte aus, dass es nicht zu seinen Befugnissen gehöre, die Sprachen zu bestimmen, in denen ein Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehabe, die Internetseite seiner Präsidentschaft präsentiere“
Die Klage beim Gericht und der angefochtene Beschluss
3 Der Kläger erhob mit Klageschrift, die am 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Entscheidung der Kommission Klage mit folgenden Anträgen:
– festzustellen, dass der Rat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, indem er nicht gewährleistet, dass der jeweilige Internetauftritt der Ratspräsidentschaft u. a. in deutscher Sprache dergestalt vorgehalten wird, dass jeder Eintrag, der neben den Landessprachen des vorsitzenden Mitgliedstaats in mindestens zwei weiteren Amtssprachen der Union erscheint, immer auch in gleicher Weise in deutscher Fassung vorzuliegen hat;
– hilfsweise, festzustellen, dass der Rat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht (insbesondere Art. 195 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten [ABl. L 113, S. 15]) verstoßen hat, indem er sich zum einen geweigert hat, die Aufnahme des Deutschen in den Kreis der ständigen Sprachen der Internetseiten der Ratspräsidentschaften zu prüfen, und zum anderen, den Kläger in der Angelegenheit zu bescheiden.
4 Gemäß Art. 111 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht durch Beschluss entschieden, dass die Klage sowohl in Bezug auf den Antrag in der Hauptsache als auch in Bezug auf den Hilfsantrag offensichtlich unzulässig ist.
5 Einleitend hat das Gericht in Randnr. 12 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht näher angebe, auf welche Rechtsgrundlage sich seine Klage stütze. Er beschränke sich auf den Hinweis, dass das Gericht gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV für seine Klage zuständig sei und dass Gegenstand der Klage „das Sprachenangebot auf den Internetseiten der Ratspräsidentschaft“ sei. In Anbetracht der Formulierung der Anträge und der Bezugnahme auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Art. 263 Abs. 4 AEUV im Vorbringen des Klägers hat das Gericht in Randnr. 14 des angefochtenen Beschlusses daraus abgeleitet, diese Argumentation des Klägers sei so zu verstehen, dass mit ihr dargelegt werden solle, dass er zur Erhebung einer Untätigkeitsklage auch dann befugt sei, wenn der Rechtsakt, dessen Nichterlass er dem Rat vorwirft, nicht an ihn gerichtet sei.
6 In Randnr. 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meine, nicht aber die Vornahme einer anderen als der von dem Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung. Es hat sodann in Randnr. 16 dieses Beschlusses festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten ergebe, dass der Rat mit Schreiben vom 17. März 2010 auf das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2010 geantwortet und dabei darauf hingewiesen habe, dass er auf den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten vom 30. November 2006 und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 nicht reagieren könne, da es nicht zu seinen Befugnissen gehöre, zu bestimmen, in welchen Sprachen der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehabe, die Internetseite seiner Präsidentschaft präsentieren müsse. Mit der Feststellung, dass der Rat zur Handlungsaufforderung des Klägers Stellung genommen habe, ist das Gericht in Randnr. 17 dieses Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage unzulässig sei.
7 Vorsorglich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Klageschrift angebe, seine Klage bezwecke in erster Linie die Vornahme einer Handlung durch den Rat, nämlich die Bereitstellung des jeweiligen Internetauftritts der Ratspräsidentschaft u. a. in deutscher Sprache, und hilfsweise, die Verpflichtung des Rates, die Aufnahme des Deutschen in den „Kreis der ständigen Sprachen“ der Internetseiten der Ratspräsidentschaften zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. In Randnr. 18 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, soweit dieser Vortrag in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Klage darauf abziele, das Gericht zur Erteilung einer Weisung an den Rat zu veranlassen, sei darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung grundsätzlich nicht befugt sei, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen.
Die Anträge des Rechtsmittelführers beim Gerichtshof
8 Der Rechtsmittelführer beantragt,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
– festzustellen, dass der Rat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrechtverstoßen hat, indem er nicht gewährleistet, dass der jeweilige Internetauftritt der Ratspräsidentschaft unter anderem in deutscher Sprache dergestalt vorgehalten wird, dass jeder Eintrag, der neben den Landessprachen des vorsitzenden Mitgliedstaats in mindestens zwei weiteren Amtssprachen der Union erscheint, immer auch in gleicher Weise in deutscher Fassung vorzuliegen hat;
– hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsmittelgegner gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, insbesondere Art. 195 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 des Beschlusses 94/262, verstoßen hat, indem er sich geweigert hat, die Aufnahme des Deutschen in den Kreis der ständigen Sprachen der Netzseiten der Ratspräsidentschaft zu prüfen und den Rechtsmittelführer in der Angelegenheit zu bescheiden;
– dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Rechtsmittel
9 Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist
10 Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
Vorbringen des Rechtsmittelführers
11 Zunächst rügt der Rechtsmittelführer bestimmte Auslassungen, insbesondere des Inhalts des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 30. November 2006 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 in der Darstellung des Sachverhalts durch das Gericht, obwohl diese Aussagen die Zulässigkeit der Klage untermauerten. Er rügt auch die Feststellung, er habe die Rechtsgrundlage seiner Klage nicht angegeben.
12 Im Wesentlichen macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Klage als „Untätigkeitsklage“ eingestuft habe. Aus beiden Anträgen ergebe sich eindeutig, dass die Klage in Bezug auf den ersten Antrag gegen die Art der Sprachgestaltung des Internetauftritts der Ratspräsidentschaft und in Bezug auf den zweiten Antrag gegen die Weigerung einer Prüfung in der Sache, mithin gegen Akte im Sinne von Art. 263 AEUV, der die Nichtigkeitsklage betreffe, gerichtet sei. Durch die Umdeutung der Klage in eine „Untätigkeitsklage“ habe das Gericht das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht des Rechtsmittelführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und sein durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950, gewährleistetes Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
13 Ferner habe das Gericht, selbst wenn die Klage als „Untätigkeitsklage“ zu behandeln sei, einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es das Schreiben des Rates vom 17. März 2010 nicht auf seine Substanz hin überprüft habe, nämlich darauf, ob dieses Schreiben eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 3 AEUV darstelle, die die Untätigkeit des Rates beende. Das Versäumnis des Gerichts sei umso unverständlicher, als ihm die offensichtliche Sinn- und Rechtswidrigkeit der vom Rat vorgebrachten Behauptungen bereits in aller Ausführlichkeit vorgetragen worden sei, und zwar in Form des Sonderberichts des Bürgerbeauftragten vom 30. November 2006, der Entschließung des Parlaments vom 20. November 2008 und der Klageschrift.
14 Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch, dass es sich einer rechtlichen Prüfung der erwähnten Antwort des Rates verweigert und darüber hinaus die Klage abgewiesen habe, zudem seine Pflicht zur Wahrung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts aus Art. 256 AEUV Abs. 2 und 3 verletzt, da es einander widersprechende Rechtsauffassungen des Rates einerseits und des Parlaments andererseits bestehen gelassen habe. Die unterbliebene Prüfung der Klage habe auch dazu geführt, dass dem Rechtsmittelführer sein Recht auf eine angemessene Behandlung seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten genommen worden sei.
15 Zum Hinweis des Gerichts darauf, dass die Unionsgerichte nicht befugt seien, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen, führt der Rechtsmittelführer aus, er habe keine Verpflichtungsklage, sondern eine Nichtigkeitsklage eingereicht.
Würdigung durch den Gerichtshof
16 Nach Art. 81 zehnter Gedankenstrich der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten dessen Entscheidungen eine „kurze Darstellung des Sachverhalts“. Diese kann sich darauf beschränken, in Worten, die nicht unbedingt die von den Parteien verwendeten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen, also die Tatsachen, die notwendigerweise vom Gericht für die Zwecke seiner Entscheidung geprüft werden müssen, anzuführen (Beschluss vom 25. Juni 2009, Srinivasan/Bürgerbeauftragter, C‑580/08 P, Randnrn. 20 und 22).
17 Es genügt die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts ausreichend war, um eine angemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses zu gewährleisten, da mit diesem die Unzulässigkeit der Klage festgestellt worden ist.
18 Zum Rechtsmittelgrund einer falschen Einstufung der Klage durch das Gericht, indem dieses zu Unrecht angenommen habe, dass es sich um eine Untätigkeitsklage handele, während es sich offensichtlich um eine Nichtigkeitsklage gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsgrundlage der Klage grundsätzlich aus den Anträgen des Klägers ergeben muss, wie sie gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts in der Klageschrift enthalten sind. Das Gericht kann jedoch fehlender Genauigkeit in diesem Zusammenhang abhelfen, wenn sich die Rechtsgrundlage, auf der die Klage erhoben worden ist, aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt.
19 In seiner beim Gericht eingereichten Klageschrift beantragte der Kläger sowohl in erster Linie als auch hilfsweise die Feststellung, dass der Rat gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe. In dieser Formulierung hatte die Klage die Form einer Vertragsverletzungsklage. Zwar ist eine solche Klage in den Art. 258 AEUV und 259 AEUV vorgesehen, doch kann sie nur gegen einen Mitgliedstaat gerichtet und je nach Lage des Falles von der Europäischen Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden.
20 Das Gericht hat daher die Klage in dem Bestreben, ihr praktische Wirksamkeit beizulegen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als Untätigkeitsklage ausgelegt, da der Kläger die Untätigkeit des Rates zu rügen schien.
21 In Anbetracht des Wortlauts der Klageanträge und der fehlenden Deutlichkeit der Klage in Bezug auf die Rechtsgrundlage, auf der sie erhoben wurde, hat das Gericht durch deren Einstufung und Prüfung als „Untätigkeitsklage“ keinen Rechtsfehler begangen.
22 In diesem Zusammenhang ist die Rüge, dass das Gericht das Schreiben des Rates vom 17. März 2010 nicht inhaltlich geprüft habe, unzutreffend. Aus Randnr. 17 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass das Gericht rechtlich hinreichend überprüft hat, ob der Rat zur Aufforderung zum Handeln Stellung genommen hat. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass der Rat in diesem Schreiben darauf hingewiesen habe, aus welchem Grund er sich nicht für befugt halte, dieser Forderung nachzukommen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Antwort des Rates nach Ansicht des Rechtsmittelführers im Widerspruch zu anderen Schriftstücken des Bürgerbeauftragten oder des Parlaments stand.
23 Der Kläger führte nämlich in den Randnrn. 44 und 65 seiner Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht aus, dass seine Klage in erster Linie auf die Vornahme einer Handlung des Rates gerichtet sei, nämlich die Bereitstellung des Internetauftritts der Präsidentschaft des Rates in deutscher Sprache, hilfsweise auf dessen Verpflichtung, die Aufnahme dieser Sprache in den Kreis der ständigen Sprachen der Netzseiten der Ratspräsidentschaft zu prüfen und ihn in dieser Angelegenheit zu bescheiden. Im Bestreben, das Vorbringen des Klägers so vollständig wie möglich zu beantworten, hat das Gericht vorsorglich rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter grundsätzlich nicht befugt ist, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen.
24 Auf alle Fälle kann der Umstand, dass das Gericht die Klageschrift nicht als „Nichtigkeitsklage“ eingestuft hat, die Rechte des Rechtsmittelführers nicht beeinträchtigen. Eine solche Klage wäre nämlich ebenfalls offensichtlich unzulässig gewesen.
25 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
26 Der erste Antrag des Klägers betrifft nur die Aufmachung der Internetseiten der Präsidentschaft des Rates, unabhängig von einem bestimmten Inhalt. Eine solche Klage ist daher auf Nichtigerklärung eines tatsächlichen Vorgangs und nicht eines Rechtsakts wie einer Maßnahme gerichtet, mit der der Zugang zu einem bestimmten Schriftstück verweigert wird.
27 Der vor dem Gericht gestellte Hilfsantrag bezieht sich auf die Weigerung des Rates, zum einen „die Aufnahme des Deutschen in den Kreis der ständigen Sprachen der Internetseiten der Ratspräsidentschaften zu prüfen, und zum anderen, den Kläger in der Angelegenheit zu bescheiden“. Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie in Randnr. 22 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, der Rat den Antrag des Klägers geprüft und ihm ein Antwortschreiben übersandt hat.
28 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass nicht jedes Schreiben eines Unionsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C‑25/92, Slg. 1993, I‑473, Randnr. 10). Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass die Antwort des Rates, deren Vorliegen der Rechtsmittelführer bestreitet, eine Maßnahme darstellt, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Rechtsmittelführers im Sinne der angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen.
29 Obwohl die Voraussetzung, dass verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden müssen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, im Licht des durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszulegen ist, kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 81; Beschluss vom 22. Januar 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C 69/09 P, Randnr. 49, und entsprechend zur Einhaltung der Verfahrensfristen Beschluss vom 16. Oktober 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 48 bis 50).
30 Ferner wird den Rechtsunterworfenen der Zugang zu den Gerichten auch dann nicht versagt, wenn sie keine Nichtigkeitsklage gegen die betreffenden Maßnahmen erheben können, da noch die Möglichkeit einer Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV besteht, wenn das fragliche Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Union auszulösen (Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 82).
31 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs nicht davon abhängt, dass er für den Kläger positiv ausgeht (vgl. in diesem Sinn Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 84, und entsprechend zu Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Stratégies et Communications und Demoulin/Belgien vom 15. Juli 2002, Nr. 37370/97, § 50).
32 Aus alledem ergibt sich, dass zum einen das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Klage des Klägers als „Untätigkeitsklage“ eingestuft und diese Klage als unzulässig abgewiesen hat, und dass zum anderen eine Nichtigkeitsklage auf jeden Fall ebenfalls unzulässig gewesen wäre.
33 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet.
Kosten
34 Nach Art. 69 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 118 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, über die Kosten entschieden.
35 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor dem anderen Verfahrensbeteiligten die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Verein Deutsche Sprache e. V. trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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