Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2011 –Vino/Poste Italiane
(Rechtssache C‑161/11)
„Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Öffentlicher Sektor – Erster oder einziger Vertrag – Freistellung von der Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe – Diskriminierungsverbot – Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Frage, die in einem Rechtsstreit gestellt wird, der das nationale Recht und nicht das Unionsrecht betrifft – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 35-41)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale di Trani – Auslegung der allgemeinen Unionsgrundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte – Anwendungsbereich dieser Grundsätze – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Klausel, in der der Grund für die befristete Einstellung von Arbeitnehmern bei der Poste Italiane SpA nicht angegeben wird, in der innerstaatlichen Rechtsordnung für gültig erklärt wird
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale di Trani (Italien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2011 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
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