Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. März 2012 – Cantiere navale De Poli/Kommission
(Rechtssache C‑167/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Staatliche Beihilfen – Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung der Kommission – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 –Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 – Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau“
1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mitteilung – Erfordernis, im Fall befristeter Schutzmaßnahmen die Mitteilung vor Auslaufen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen erfolgen zu lassen (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 31-32)
2. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 43)
3. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Anwendung von zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung durch die Kommission geltenden materiellen Rechtsvorschriften (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 51-53)
4. Unionsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Ungleichbehandlung aufgrund einer befristeten Genehmigung zur Gewährung von staatlichen Beihilfen in einem Marktsegment – Objektive Rechtfertigung (Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 74-76)
5. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt wird – Kein berechtigtes Vertrauen im Fall einer über den Rahmen der Genehmigungsentscheidung hinausgehenden Änderung der Beihilferegelung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 85-87)
6. Rechtsmittel – Darlegung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift – Rechtsmittelgrund, der offensichtlich nicht gegen das Urteil gerichtet ist – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 99-100, 115)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Februar 2011, Cantiere navale De Poli/Kommission (T‑584/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/38/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50), abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Cantiere navale De Poli SpA trägt die Kosten.
3.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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