Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Februar 2012 – Yorma’s/HABM
(Rechtssache C‑191/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Yorma’s‘ – Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen‑ und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen‑ und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 36)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S) (T‑213/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 abgewiesen hat, mit der die Eintragung des Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „Yorma’s“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 abgelehnt und dem Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke „NORMA“ stattgegeben worden war – Gefahr der Verwechslung von zwei Marken – Unzutreffende Würdigung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken und Dienstleistungen – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Yorma’s AG trägt die Kosten.
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